Verfahrensbeistand
Verfahrensbeistand

Kinder und Jugendliche sollen in alle sie betreffenden Gerichtsverfahren einbezogen werden, so sagt es der Artikel 12 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes.

Der Verfahrens­beistand hat im Rahmen der Umsetzung dieses Grundsatzes mit § 158 FamFG die Aufgabe erhalten, das Interesse des Kindes, für welches er vom Gericht bestellt worden ist, festzustellen und es im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Der Verfahrens­beistand arbeitet gänzlich unabhängig; auch das Gericht ist ihm gegenüber nicht weisungs­befugt.

Die Position des Kindes vor allem im Gespräch mit dem Kind selbst in kindgerechter Weise in Erfahrung zu bringen, sie nachdrücklich in das Gerichtsverfahren einzubringen und zu jeder Zeit darauf zu achten bzw. erforderlichenfalls auch dafür zu streiten, dass die Interessen des Kindes im Verfahren beachtet werden, ist Kernbestand dieser Tätigkeit.